In der biologischen Schweinehaltung in der Schweiz werden v.a.
Mischfuttermittel eingesetzt, die sogenannten Hilfsstoffknospefutter.
Diese Mischfutter bestehen aus mindestens 80 % organischer TS.
Anforderungen:
zur Ergänzung der biologischen Komponenten können
auch konventionelle Futterkomponenten (Anhang 5 der BIO SUISSE
Richtlinien) eingesetzt werden, jedoch nicht mehr als 20 % der
Gesamtration gemessen an der Trockensubstanz
Raufuttergabe ist obligatorisch (Definition von Raufutter im
Anhang 3 der BIO SUISSE Richtlinien)
Eiweisskomponenten von Landtieren (ausser Milch und Milchnebenprodukte),
reine Aminosäuren und Extraktionsschrote dürfen nicht
eingesetzt werden.
Gentechnisch veränderte Organismen und deren Produkte
sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Phytase zur Reduzierung der Phosphorausscheidung darf nicht
eingesetzt werden
Bei Verwendung von Molkereinebenprodukten kann der Anteil konventioneller
Komponenten auf 35 % erhöht werden.
die betäubungsfreie Kastration der Ferkel bis zum 14.
Lebenstag ist erlaubt
Natürliche Mittel und komplementärmedizinische Heilmethoden
haben bei Behandlungen den Vorrang
Der Einsatz von chemisch-synthetischen Medikamenten zu Therapiezwecken
ist, unter Berücksichtigung der doppelten Wartezeit, auf Anordnung
des Tierarztes zugelassen. Die Behandlungen müssen im Behandlungsjournal
aufgezeichnet werden. Bei mehr als drei Behandlungen bei einem
Tier oder einer Tiergruppe in einem Jahr können
die Tiere nicht mehr als Biotiere vermarktet werden.
Impfungen sind zugelassen
Intramuskuläre Eiseninjektionen sind im biologischen Landbau
nicht zugelassen
Parasitenbehandlungen können nur aufgrund eines Nachweises über
Kot-Sammelproben durchgeführt werden.