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Biosaatgut-Info Schweiz

Ausnahmegenehmigungen

Das gesamte Angebot an Biosaat- und Pflanzgut wird künftig in drei Stufen eingeteilt. Für Einsatz von nicht-biologischem Saatgut, Pflanzgut und vegetativem Vermehrungsmaterial muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Eine Genehmigung ist nicht nötig, wenn für Untergruppen von Arten eine allgemeine Freigabe für das laufende Jahr erteilt wurde. Die Freigabe erteilt die Bio Suisse (Knospe-Betriebe) oder das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesbio).

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Der Einsatz von nicht-biologischem Saatgut unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. Die gewünschte Sorte ist nicht in Bioqualität erhältlich. Auskunft über die Verfügbarkeit gibt die Datenbank www.organicXseeds.com.

  2. Das Ausnahmegesuch muss einen der Gründe enthalten, die den verschiedenen Stufen zugeordnet sind.

  3. Das Saatgut darf nur mit Mitteln behandelt (gebeizt) sein, welche für diesen Zweck in der Hilfsstoffliste des FiBL aufgeführt sind. (Ausnahme: eine chemische Beizung ist gesetzlich vorgeschrieben).

  4. Die bewilligte Genehmigung muss vorliegen, bevor das Vermehrungsmaterial dem Betrieb geliefert wird.

Detailinformationen finden sie im Merkblatt „Vermehrungsmaterial“ (.pdf) der Markenkommission „Anbau“ (Bio Suisse).

Ihre Fragen beantwortet die Auskunft der Biosaatgutstelle des FiBL, Telefon 062 865 72 08.

a Schema der drei Verfügbarkeitsstufen

a Gründe für Ausnahmegenehmigungen

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Formulare

Beide Formulare können online ausgefüllt und per E-Mail direkt an die Biosaatgutstelle geschickt werden*. Sie können auch das ausgedruckte und ausgefüllte Formular per Post oder per Fax an die Biosaatgutstelle des FiBL senden.

a Erläuterungen zu den Formularen (.pdf)
a Meldeformular für Sortenversuch (.pdf)
a Ausnahmeantrag für nicht-biologisches Saatgut (.pdf)

FiBL
Biosaatgutstelle
Ackerstrasse
CH-5070 Frick
Tel. +41 62 8657-208
Fax +41 62 8657-273

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© 2008 FiBL Forschungsinstitut für biologischen Landbau
Last Update 18.10.2006 | Comments: webmaster@fibl.org

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